Ein Weg zur Vermeidung von hohen Nachlasskosten
Der „typische“ deutsche Investor hat sich irgendwann einmal in Florida eine Ferienwohnung gekauft, sich zusätzlich ein Auto und vielleicht ein Boot zugelegt und wahrscheinlich auch ein Bankkonto eröffnet. Damit hat er die Grundlage geschaffen, seinen häufigen Urlaub oder seinen Ruhestand in Florida ungetrübt zu genießen. An die möglichen Probleme seiner Erben denkt er in der Regel nicht. Und gerade diese Erben haben dann den großen Ärger: den langen Zeitaufwand und die unerwartet hohen Kosten, die mit einer Nachlassabwicklung in Florida entstehen. Dabei kann der Investor diese Problematik auf ganz unkomplizierte Weise lösen, ohne sein unbeschränktes Kontrollrecht über sein US-Vermögen zu Lebenszeiten einzuschränken und ohne dass überhaupt ein Nachlassgericht eingeschaltet werden muss. Wie funktioniert das?
Beim Bankkonto ist das ganz einfach. Das bestehende Bankkonto kann man bei der Bank auf ein „T/O/D“ Konto umschreiben lassen. „T/O/D“ ist die Abkürzung für „Transfer on Death“ und bedeutet, dass zu Lebzeiten nur der Kontoinhaber über das Konto verfügen kann, aber mit seinem Tod der oder die im Konto genannten Rechtsnachfolger über das Konto frei verfügen können und zwar ohne Einschaltung eines Nachlassrichters. Der Begünstigte muss der Bank lediglich eine Todesurkunde vorlegen, seinen Reisepass präsentieren und schon hat er Zugang zum Konto. Beim Auto, dem Boot und dem Grundstück kann er eine gleichartige Lösung über einen „Revocable Living Trust“ erreichen. Wie funktioniert das?
Jeder US-Interessierte hat schon irgendwann das Wort „Trust“ gehört. Man weiß auch von Gesprächen mit amerikanischen Freunden, dass der „Revocable Living Trust“ in der Nachlassplanung der Amerikaner eine wesentliche Rolle spielt. Dennoch denken die wenigsten Deutschen an die Möglichkeit, ihr Grundvermögen, oder ihr bewegliches Vermögen über einen „Living Trust“ zu Eigentum zu halten. Zum einen ist dies darauf zurückzuführen, dass dieses Rechtsinstitut dem deutschen Anleger und seinem Rechtsverständnis vollkommen fremd ist und andererseits gibt es so viele Trustformen, dass der verwirrte Deutsche dann die Immobilie oder sein Auto und Boot doch lieber unter seinem eigenen Namen erwirbt. Damit vergibt er sich aber der Möglichkeit, seinen Erben das in der Regel immer länger als ein Jahr dauernde Nachlassverfahren und die damit verbundenden hohen US-Nachlassabwicklungskosten zu ersparen. Die Nachlassabwicklungskosten alleine betragen in der Regel zwischen 6% und 10% des US-Bruttonachlassvermögens. Dies sollte Grund genug sein, über diese alternative Form des Eigentumerwerbs nachzudenken.
Was ist ein „Widerrufbarer Living Trust“ und welche Vorteile bietet er gegenüber einem typischen Nachlassverfahren?
Beim Tode einer Person mit US-Vermögenswerten ist typischerweise ein gerichtlich überwachtes Nachlassverfahren durchzuführen (das sog. „Probate“). Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, prüft das Nachlassgericht, ob das Testament wirksam ist und ernennt einen Nachlassverwalter. Manche US-Bundesstaaten, einschließlich Florida, erkennen handschriftliche Testamente grundsätzlich nicht an, sodass in diesen Fällen die gesetzliche Erfolge eintritt. Auch in dem Fall der gesetzlichen Erbfolge ernennt das Gericht einen Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter wird für die Dauer der Abwicklung des Nachlasses Treuhänder des Nachlassvermögens. Er sichert den Nachlass, zieht zu Recht bestehende Forderungen des Nachlasses ein, zahlt bestehende Schulden und Verbindlichkeiten und ist verantwortlich für die Zahlung von Nachlass-und Erbschaftssteuern. Das danach verbleibende Nachlassvermögen ist dann gemäß dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge an die Erben auszukehren. Für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter wird ihm das Nachlassgericht entlohnen, wobei die Mindestgebühren in Florida für den Nachlassverwalter und den Rechtsanwalt bei 6% des Bruttonachlasses liegen, aber unter Umständen – insbesondere bei Nachlassstreitigkeiten – weitaus höher liegen können.
Der Trust bietet nun eine Möglichkeit, das Vermögen des Erblassers am eigentlichen Nachlass und damit am gerichtlichen Nachlassverfahren vorbei direkt auf die Erben zu übertragen. Damit erreicht man einen sofortigen Vermögensübergang auf die Erben und erspart sich die hohen Kosten, die mit der Abwicklung eines formalen Nachlassverfahrens verbunden sind.
Die Grundstruktur dieser Trustform ist relativ einfach und funktioniert wie folgt: Der Erblasser („Grantor“) gründet zu Lebzeiten einen Trust und überträgt z.B. sein in den USA gelegenes Grundstück, oder sein Auto oder Boot auf den durch einen Vertrag begründeten Trust und setzt zur Verwaltung des Trusts einen oder mehrere Personen ein, die sog. „Trustees“. Weiterhin bestimmt er in der Urkunde einen oder mehrere Begünstigte („Beneficiaries“). In der Regel setzt sich der bisherige Eigentümer gleichzeitig zum treuhänderischen Verwalter („Trustee“) und zum Begünstigter („Beneficiary“) ein und bestimmt für seinen Todesfall, wer als „Trustee“ und „Beneficiary“ nachfolgt. Damit hat der Gründer des Trusts zu Lebzeiten weiterhin das volle und unbeschränkte Verfügungsrecht und die uneingeschränkte Nutzung des im Trust befindlichen Vermögens. Gleichzeitig hat er für den Todesfall Sorge getragen und seine „Erben“ („Beneficiaries“) in die entsprechenden Positionen in der Trusturkunde eingesetzt. Wenn er diese „Begünstigten“ später einmal ändern will, kann er diese durch eine einfache Ergänzung der Trusturkunde bewirken. Da die Immobilie oder der im Trust befindliche Sachwert zum Zeitpunkt des Todes rechtlich nicht mehr dem Erblasser, sondern dem Trust gehört, unterliegt die Verwaltung und Abwicklung nicht der gerichtlichen Aufsicht. Die Auseinandersetzung und Verteilung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Trusturkunde und der nach dem Tode des Erblassers agierende Treuhänder ist den „Begünstigten“ unter dem Trust zur Rechenschaft verpflichtet. Eine seit Jahrhunderten bestehende Rechtsprechung im Bereich des „ Trustrechts“ sichert den Beteiligten eine fundierte Rechtsposition.
Der „ Widerrufliche Living Trust“ sollte daher als attraktive Alternative für die Nachlassplanung des ausländischen Grundstückbesitzers in Erwägung gezogen werden. Auch derjenige, der die oben genannten Vermögenswerte bereits unter seinem Namen erworben hat, kann diese ohne nennenswerte Umschreibungskosten in einen „Revocable Living Trust“ einbringen. Die einzigen Kosten entstehen für die Errichtung der Trusturkunde.
T.B. Rechtsanwalt
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